3.2.3. In diesem Sinne und weil keine erhebliche Einschränkung des Privatgebrauchs durch fest installierte Vorrichtungen, durch ein Nutzungsverbot für Privatfahrten oder Ähnliches besteht (vgl. Rz. 24 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises), hat die Beschwerdegegnerin den Wert des Naturaleinkommens durch Überlassen eines Geschäftswagens für Privatzwecke zutreffend mit monatlich 0.8 % oder jährlich 9.6 % des Kaufpreises bemessen. Da der Kaufpreis der beiden Gebrauchtwagen unbestrittenermassen je Fr. 63'796.00 exklusive MwSt. betrug, ist die Aufrechnung von Fr. 6'125.00 nicht zu beanstanden.