50 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017 Ausführung ohne jegliche Erfahrung – auch nach Instruktion nicht beeinfluss- bzw. kontrollierbar und kann auch bei günstigen Verhältnissen und Tragen von Sicherheitsausrüstungen zu gravierenden Verletzungen führen. Die Gefahr des Eintritts derartiger Verletzungen lässt sich auch durch sämtliche zur Verfügung stehende Sicherheitsvorkehrungen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren (vgl. BGE 138 V 522 E. 5.3 S. 528). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht den Blobbing-Sprung vom 14. August 2016 als absolutes Wagnis qualifiziert und die Taggeldleistungen um die Hälfte gekürzt.