{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-03-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2016-645_2017-03-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2431", "Checksum": "681acdde7d4414dad23f1ba435231b93"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2016.645"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 28.03.2017 VBE.2016.645"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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Abgrenzung zur Unkostenentschädigung."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:19", "Checksum": "1a88b483981e06d20525fdf025b2d7dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 28.03.2017 VBE.2016.645\nRegeste:\nArt. 92 Abs. 1 UVG; Art. 22 Abs. 2 UVV; Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7, Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 AHVV \nPrivatanteil eines auch privat genutzten Geschäftswagens und Entschädigung für die Benutzung privater Büroräumlichkeiten sind als massgebender Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren und daher zum prämienpflichtigen versicherten Verdienst nach Art. 92 Abs. 1 UVG zu zählen. Bemessung des Werts des Naturaleinkommens durch Überlassung eines Geschäftswagens auch für private Zwecke mittels der in Rz. 21 ff. der von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung normierten Grundsätze. Abgrenzung zur Unkostenentschädigung.\n\n50 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017\n\nAusführung ohne jegliche Erfahrung – auch nach Instruktion nicht\nbeeinfluss- bzw. kontrollierbar und kann auch bei günstigen Verhältnissen und Tragen von Sicherheitsausrüstungen zu gravierenden Verletzungen führen. Die Gefahr des Eintritts derartiger Verletzungen\nlässt sich auch durch sämtliche zur Verfügung stehende Sicherheitsvorkehrungen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren (vgl.\nBGE 138 V 522 E. 5.3 S. 528). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht den Blobbing-Sprung vom 14. August 2016 als absolutes Wagnis qualifiziert und die Taggeldleistungen um die Hälfte\ngekürzt.\n\n5 Art. 92 Abs. 1 UVG; Art. 22 Abs. 2 UVV; Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7,\nArt. 9 Abs. 1 und Art. 13 AHVV\nPrivatanteil eines auch privat genutzten Geschäftswagens und Entschädigung für die Benutzung privater Büroräumlichkeiten sind als massgebender Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren und daher zum prämienpflichtigen versicherten Verdienst nach Art. 92 Abs. 1 UVG zu zählen. Bemessung des Werts des Naturaleinkommens durch Überlassung\neines Geschäftswagens auch für private Zwecke mittels der in Rz. 21 ff.\nder von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung herausgegebenen Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung normierten Grundsätze. Abgrenzung zur Unkostenentschädigung.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 28. März\n2017, i.S. G. AG gegen S. Unfallversicherung (VBE.2016.645).\n\nAus den Erwägungen\n2017 Sozialversicherungsrecht 51\n\n3.\n3.1.\n3.1.1.\nNach Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den\nVersicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt.\nAls versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV – neben\nhier nicht interessierenden Ausnahmen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a bis d\nUVV – der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn.\n3.1.2. – 3.1.3.\n(Grundsätze zum massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG\ni.V.m. Art. 7 und 9 AHVV)\n3.2.\n3.2.1.\nUnbestrittenermassen stellt die Beschwerdeführerin den Beigeladenen je ein Geschäftsfahrzeug (Audi A6 Avant) zur Verfügung.\nDieses darf auch privat verwendet werden, weshalb den Betroffenen\n\"ein angemessener Privatanteil aufgerechnet\" werde. Es ist im\nFolgenden zuerst zu prüfen, ob die private Nutzung der beiden gestellten Fahrzeuge als Naturalbezug und damit als massgebender\nLohn zu qualifizieren ist. Je nach Ergebnis ist in einem zweiten\nSchritt zu beurteilen, wie ein allfälliger Naturalbezug zu bewerten\nist.\n3.2.2.\nDer Wert der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten\nFahrzeugs stellt aus der hier massgebenden sozialversicherungsrechtlichen Sicht einen Naturalbezug nach Art. 7 lit. f AHVV dar und ist\nfolglich zum massgebenden Lohn der Beigeladenen zu rechnen (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 9C_8/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2;\nvgl. auch UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl. 2012,\nN. 158 zu Art. 6 AHVG mit Hinweis).\nDer Wert des Naturaleinkommens ist zu schätzen (Art. 13\nAHVV), wobei auf Erfahrungszahlen der Steuerbehörden abgestellt\nwerden kann (HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen\nin der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz. 4.116). In diesem\nSinne wird gemäss Rz. 2063 der Wegleitung des Bundesamts für\n52 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017\n\n"}