äusserte sich auch Dr. med. T; die Bechterew-Erkrankung sei nicht heilbar. Im Zeitpunkt der Begutachtung führte Dr. T die Beschwerden "weniger" auf eine aktive Entzündung als auf eine Überlastung im lumbosacralen Übergang bei nachgewiesener leichter Spondylolisthesis zurück. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Bech- terew-fremden Beschwerden ändert ebenfalls nichts an der grundsätzlichen Haftung der Beschwerdegegnerin, die sich nur auf die Bechterew-Erkrankung beschränkt. 6. 6.1 Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin haftet für die Gesundheitsschädigung (Bechterew-Erkrankung)