O., N. 14 zu Art. 6 MVG) nicht. Art. 6 MVG behandelt die Feststellung von Gesundheitsschädigungen nach dem Dienst. Vorliegend wurde diese aber während des Dienstes festgestellt. Sodann berichtete Dr. med. M. nur von einer Remission, was ein Nachlassen der Krankheitszeichen ist (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1830), aber keine Heilung. Entsprechend 66 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016