Damit kann sich die Beschwerdegegnerin nicht von ihrer Haftung befreien. 5. Die Beschwerdegegnerin bringt eventualiter vor, der anlässlich der Rekrutenschule aufgetretene Schub sei spätestens Ende November / Anfang Dezember 2013 nach einem beschwerde- und behandlungsfreien Intervall behoben gewesen, womit die allfällige Haftung ende. Nach dem in Erwägung 4.3. Festgestellten gelingt der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis nach Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG nicht. Somit besteht gemäss Abs. 3 kein Raum für eine Verschlimmerungshaftung. Ferner verfängt der Verweis auf JÜRG MAESCHI (a.a.O., N. 14 zu Art. 6 MVG) nicht.