Nach der Aktenlage ist somit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen, dass die Bechterew-Erkrankung während des Dienstes verursacht wurde. Es fehlt damit auch nicht an "jeder denkbaren Kausalität", welche bei Gesundheitsschädigungen unbekannter Ätiologie eventuell einen Wegfall der Haftung nach sich ziehen könnte (CHRISTOF STEGER, Die Haftungsgrunsätze der Militärversicherung, 1996, S. 238). Ausgehend vom Grundsatz der Kontemporalitätshaftung wirkt sich die Unklarheit betreffend die den Morbus Bechterew auslösenden Faktoren nicht zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Damit kann sich die Beschwerdegegnerin nicht von ihrer Haftung befreien.