Wie in Erwägung 4.1. ausgeführt, sind die Auslöser des Morbus Bechterew unklar. In einem aktenkundigen Artikel der Schweizerischen Ärztezeitung (FREY/SCHWARZ/VAN DER LINDEN, Morbus Bechterew – Die Bedeutung der genetischen Prädisposition für die Beurteilung der Diensttauglichkeit an einem Fallbeispiel der Spondylitis ankylosans, SÄZ 2000 S. 2396 f.) wurde auf einen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts von 1986 hingewiesen, welcher die lebenslange Haftung für einen im Dienst aufgetretenen Morbus Bechterew bejaht hatte. Dem Entscheid lag ein Gutachten einer Universitätsklinik von 1980 zugrunde. Der Gutachter hielt es nicht nur für denkbar, sondern höchst wahrscheinlich,