O., N. 17-19, 33 bei Vorbemerkungen zu Art. 5 bis 7 MVG). Zudem ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. Dem Versicherten soll nicht nur jeder Zweifel in Bezug auf die Vordienstlichkeit eines Leidens, sondern generell auch die mangelnde Kenntnis über Pathogenese und Verlauf bestimmter Krankheiten zugutekommen. Die Haftung der Militärversicherung bestimmt sich damit teilweise auch nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 20 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen). Wie in Erwägung 4.1. ausgeführt, sind die Auslöser des Morbus Bechterew unklar.