Beschwerdegegnerin für diese Erkrankung (Art. 5 Abs. 1 MVG). Das Gesetz verlangt nicht, dass die Gesundheitsschädigung während des Dienstes entstanden ist; die blosse Krankheitsdisposition stellt noch keine Gesundheitsschädigung dar (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 7 und 25 zu Art. 5 MVG). 4.3. Die Beschwerdegegnerin kann sich von der Haftung befreien, wenn sie den Entlastungsbeweis gemäss Art. 5 Abs. 2 MVG erbringt. Dafür hat sie den Sicherheitsbeweis zu erbringen (vgl. E. 2.3.). An diesem Beweisgrad wurde anlässlich der letzten Revision des MVG festgehalten (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 17-19, 33 bei Vorbemerkungen zu Art. 5 bis 7 MVG).