(JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 21 zu Art. 5 MVG; BGE 105 V 225 E. 4a S. 230). 3. (…) 4. 4.1. Unter den Parteien ist unbestritten (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.), dass die Bechterew- Erkrankung erstmals während der Rekrutenschule auftrat. (…) In medizinischer Hinsicht stimmen die Ärzte überein, dass der Beschwerdeführer eine genetische Prädisposition für den Morbus Bechterew aufwies. Abgesehen von (vorliegend nicht relevanten) infektiösen Auslösern der Spondylarthropathien seien die Ursachen, welche zur Aktivierung des Autoimmunprozesses führen, unbekannt.