O., N. 30 bei Vorbemerkungen zu Art. 5 bis 7 MVG). Die Haftung erstreckt sich auf alle ungünstigen Einwirkungen während des Dienstes, d.h. nicht nur durch den Dienst bedingte Ursachen oder typische Militärgefahren. Sie beschränkt sich nicht auf die im spezifischen Militärrisiko be- 2016 Sozialversicherungsrecht 63