4. Im Sinne vorstehender Erwägungen hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 die Wertschriftenhandelstätigkeit der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2014 zu Recht nicht als gewerbsmässig qualifiziert und die Beschwerdeführerin folglich richtigerweise nicht als Selbständigerwerbende der Ausgleichskasse angeschlossen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.