auf Grund seiner konkreten Ausgestaltung und Intensität, aber auch zufolge der fehlenden risikobegründenden Fremdfinanzierung, nicht die Grenze dessen überschreitet, was noch als private Vermögensverwaltung gelten kann. Daran vermögen weder die angeführte Selbstorganisation noch die Reinvestition von Gewinnen etwas zu ändern, erscheint doch die Wertschriftenhandelstätigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem gesamten Erscheinungsbild im Sinne des Vorgesagten nicht als auf Erwerb ausgerichtet. Damit ist für das Jahr 2014 keine selbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. 3.5. (…) 2016 Sozialversicherungsrecht 55