kann, wenn sie zur Bestimmung des Anlagevolumens das investierte Kapital mit einem angenommenen durchschnittlichen Hebel multipliziert, weil damit nicht die Kapitalexposition der Beschwerdeführerin wiedergegeben sondern einzig die Hebelwirkung beschrieben wird (…), kann jedenfalls alleine aus der objektiv eher geringen Depotgrösse – entgegen der Beschwerdegegnerin, die sich offenbar auf eine Richtlinie des Kantons Zug stützt – nichts abgeleitet werden, was gegen die Annahme von Gewerbsmässigkeit sprechen würde. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 betriebene Wertschriftenhandel