3.3.5. Die Beschwerdegegnerin führt schliesslich in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 aus, gegen die Annahme einer gewerbsmässigen Wertschriftenhandelstätigkeit würde die Depotgrösse von weniger als CHF 200'000.00 sprechen (…). Diesbezüglich ist ihr nicht zuzustimmen. Das schematische Vorgehen mit Anwendung fixer Kennzahlen oder Grenzwerte hat bei nicht eindeutigen oder unklaren Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, einer Gesamtwürdigung zu weichen (… Urteil des Bundesgerichts 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.6 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2002 E. 4 in fine, in: ASA 73 S. 307). Auch wenn der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden