3.3.4. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie müsse für ihren Wertschriftenhandel täglich mindestens acht Stunden für Marktbeobachtungen, Nachrichtenauswertung, Chartanalysen und der Entwicklung von Handelsstrategien aufwenden und könne dabei ihre Kenntnisse als Wirtschaftsinformatikerin zu Anwendung bringen. Es ist zwar grundsätzlich zutreffend, dass insbesondere das Derivatgeschäft regelmässig eine systematische Marktbeobachtung und ein aktives Tätigwerden und Reagieren auf die Marktentwicklung erfordern (Urteil des Bundesgerichts 2A.486/2002 vom 31. März 2003 E. 3;