Allein die Tatsache, dass Derivate einem grösseren Anlagerisiko ausgesetzt sind, darf jedenfalls nicht zur Folge haben, dass die Verwendung dieser Finanzinstrumente ohne Weiteres zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit führt (KAUFMANN/RABAGLIO, Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel: Zum Kreisschreiben Nr. 8 der ESTV, in ST 12/05 S. 1062; vgl. auch RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 37 zu Art. 18 DBG). Die Anlagetätigkeit der Beschwerdeführerin mit schwerpunktmässigem Einsatz von Derivaten kann daher nicht alleine auf Grund der gewählten Finanzinstrumente als gewerbsmässig qualifiziert werden. 3.3.4.