diesem Hintergrund ist dieser Abgrenzungsindikator jedenfalls zu eng formuliert und findet in dieser Absolutheit in der Rechtsprechung auch keine Entsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 1998 E. 2b, in: ASA 68 S. 644; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2012.00164 vom 22. Mai 2013 E. 3.2. mit Hinweisen (einsehbar unter www.vgr.zh.ch)). Allein die Tatsache, dass Derivate einem grösseren Anlagerisiko ausgesetzt sind, darf jedenfalls nicht zur Folge haben, dass die Verwendung dieser Finanzinstrumente ohne Weiteres zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit führt (KAUFMANN/RABAGLIO, Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel: