Diese ist aber automatisch den jeweiligen Marktverhältnissen angepasst und in ihrer Wirkung auf die Haltedauer beschränkt. Darin besteht der wesentliche Unterschied zu einem klassisch fremdfinanzierten Anlagegeschäft, bei dem der Anleger und Kreditnehmer unabhängig von Gang und Dauer seiner Investitionstätigkeit eine zinspflichtige Verschuldung eingeht und sich damit einem erheblichen Risiko aussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 1999 E. 2c, 2016 Sozialversicherungsrecht 51