18 DBG mit Hinweisen) erheblicher Fremdmittel erblickt werden, welcher ein erhöhtes Risiko begründen und auf Gewerbsmässigkeit hindeuten würde. Das Anlagerisiko war auf den Verlust der jeweils eingesetzten Mittel beschränkt (vgl. dazu Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich DB.2012.154/ST.2012.175 vom 15. Oktober 2012 E. 3d/cc (einsehbar unter www.strgzh.ch)). Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass quasi eine indirekte Kreditvergabe vorliegt. Diese ist aber automatisch den jeweiligen Marktverhältnissen angepasst und in ihrer Wirkung auf die Haltedauer beschränkt.