Bei den von der Beschwerdeführerin mehrheitlich verwendeten Knock-out- Papieren werden die Nettofinanzierungskosten bei vorgesehener Fälligkeit als Auf- oder Abgeld berücksichtigt, bei nicht laufzeitbeschränkten Produkten ergeben sie sich aus dem Finanzierungslevel (FEINGOLD/LANG, a.a.O., S. 189 ff. und 202). Darin kann indes kein für die private Vermögensverwaltung untypischer Einsatz (vgl. hierzu PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil (Art. 1 – 48): Allgemeine Bestimmungen/Besteuerung der natürlichen Personen, 2001, N. 47 zu Art. 18 DBG mit Hinweisen) erheblicher Fremdmittel erblickt werden, welcher ein erhöhtes Risiko begründen und auf Gewerbsmässigkeit hindeuten würde.