Das ist jedoch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin gewählten Finanzinstrumente, welche zu den kurzfristigen Anlagen gehören, jedenfalls nicht ungewöhnlich hoch. Vielmehr liegt eine mehr oder weniger häufige Umschichtung des Vermögens mit entsprechender Transaktionszahl bei solchen Konstellationen in der Natur der Sache (vgl. Urteil des Kantonalen Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 1999 E. 5a/aa, in: AGVE 1999 S. 398). Gleiches gilt für das gesamte Transaktionsvolumen von EUR 868'274.29. Daraus ergibt sich ein mittleres Volumen pro Transaktion von EUR 2'365.87.