BRAUCHLI ROHRER/WILDMAN, Steuerfreier Kapitalgewinn, in ST 5/15 S. 391). Ob die steuerpflichtige Person Wertschriftengeschäfte selber oder über einen bevollmächtigten Dritten abwickelt, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung, da das Wertschriftengeschäft in der Regel ohnehin den Beizug fachkundiger Personen erfordert, deren Verhalten – als Hilfspersonen – der pflichtigen Person zugerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4; gleiches gilt hinsichtlich des Handels über eine Internetplattform, vgl. PETER HONGLER, Hybride Finanzierungsinstrumente im nationalen und internationalen Steuerrecht der Schweiz, Diss. 2012, S. 95).