Entscheidend ist jedenfalls, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist (BGE 125 II 113 E. 3c S. 118 f …). Bei der Verortung von Wertschriftengeschäften kann zusätzlich auf die im Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV vom 27. Juli 2012 in Zusammenfassung der erwähnten Rechtsprechung formulierten Abgrenzungsindikatoren zurückgegriffen werden (vgl. hierzu BRAUCHLI ROHRER/WILDMAN, Steuerfreier Kapitalgewinn, in ST 5/15 S. 391).