Dagegen treten die beiden Kriterien der Höhe des Transaktionsvolumens sowie des Einsatzes erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte in den Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.7). Entscheidend ist jedenfalls, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist (BGE 125 II 113 E. 3c S. 118 f …).