Diese Regeln gelten grundsätzlich auch unter der Herrschaft des auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretenen DBG, wobei die in diesem Gesetz enthaltenen Änderungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 125 V 386 E. 2d S. 388 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2008 vom 5. November 2008 E. 4). 2.4.2. Ob eine einfache Vermögensverwaltung oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, ist immer unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 125 II 113 E. 3c S. 118 und 6a S. 124). Als Indiz für eine über die blosse Vermögensverwaltung hinausreichende Erwerbstätigkeit fallen nach der in Konkretisierung der (…) ausgeführten allgemeinen Grundsätze