{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-05-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2016-48_2016-05-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2519", "Checksum": "c5ba18d05566f8cfd1273ee81fc80226"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2016.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 31.05.2016 VBE.2016.48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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Die Gewerbsmässigkeit wurde vorliegend verneint."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:40", "Checksum": "35807538b8609fb80a772a029f8592f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 31.05.2016 VBE.2016.48\nRegeste:\nArt. 4 und 9 AHVG; Art. 17 und 23 AHVV \nOb die Tätigkeit als Wertschriftenhändlerin sozialversicherungsrechtlich als beitragspflichtige selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 AHVG oder als beitragsfreie Verwaltung des privaten Vermögens zu qualifizieren ist, bestimmt sich insbesondere aufgrund der Höhe des Transaktionsvolumens sowie des Einsatzes erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte. Rund 30 Transaktionen pro Kalendermonat mit kurzfristig gehaltenen Derivaten erscheinen aufgrund der gewählten Finanzinstrumente nicht als ungewöhnlich hoch. Fehlender Einsatz von risikobegründenden erheblichen Fremdmitteln stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar. Die schwerpunktmässige Verwendung von Derivaten begründet alleine keine Annahme von Gewerbsmässigkeit. Die Gewerbsmässigkeit wurde vorliegend verneint.\n\n2016 Sozialversicherungsrecht 45\n\nFällen\", zumal – vorliegend mangels Erfüllen der Voraussetzungen –\nkein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht\n(vgl. BGE 136 I 65 E. 5.6).\n\n3 Art. 4 und 9 AHVG; Art. 17 und 23 AHVV\nOb die Tätigkeit als Wertschriftenhändlerin sozialversicherungsrechtlich\nals beitragspflichtige selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9\nAHVG oder als beitragsfreie Verwaltung des privaten Vermögens zu qualifizieren ist, bestimmt sich insbesondere aufgrund der Höhe des Transaktionsvolumens sowie des Einsatzes erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte. Rund 30 Transaktionen pro Kalendermonat\nmit kurzfristig gehaltenen Derivaten erscheinen aufgrund der gewählten\nFinanzinstrumente nicht als ungewöhnlich hoch. Fehlender Einsatz von\nrisikobegründenden erheblichen Fremdmitteln stellt ein gewichtiges Indiz\ngegen die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar. Die\nschwerpunktmässige Verwendung von Derivaten begründet alleine keine\nAnnahme von Gewerbsmässigkeit. Die Gewerbsmässigkeit wurde vorliegend verneint.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 31. Mai\n2016 i.S. A.H. gegen SVA Aargau (VBE.2016.48)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.-2.3.\n(…)\n2.4.\n2.4.1.\nAusgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte\noder Vermögenszuwachse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1\n46 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016\n\nAHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen\nbei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 21 lit. d des\nBundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt, in Kraft gewesen bis Ende 1994). Demnach besteht\ndas entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke\nerworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich\ndient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne\nweiteres ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die\nsowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist\ndarüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der\ntechnisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes\nbedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 386 E. 2b\nS. 386 f. mit Hinweisen). Diese Regeln gelten grundsätzlich auch unter der Herrschaft des auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretenen\nDBG, wobei die in diesem Gesetz enthaltenen Änderungen zu\nberücksichtigen sind (vgl. BGE 125 V 386 E. 2d S. 388 f.; Urteil des\nBundesgerichts 9C_455/2008 vom 5. November 2008 E. 4).\n2.4.2.\nOb eine einfache Vermögensverwaltung oder eine auf Erwerb\ngerichtete Tätigkeit vorliegt, ist immer unter Berücksichtigung der\ngesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 125 II 113\nE. 3c S. 118 und 6a S. 124). Als Indiz für eine über die blosse Vermögensverwaltung hinausreichende Erwerbstätigkeit fallen nach der\nin Konkretisierung der (…) ausgeführten allgemeinen Grundsätze\nvorab für Liegenschaftsgewinne entwickelten Rechtsprechung etwa\ndie (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens,\ndie Häufigkeit der Geschäfte, der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, spezielle\nFachkenntnisse, die Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder\nMittel zur Finanzierung der Geschäfte oder die Verwendung des\nerzielten Gewinns beziehungsweise die Wiederanlage in Betracht\n(Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2008 vom 5. November 2008\nE. 4. mit Verweis auf BGE 122 II 446 E. 3b S. 450 f.; Urteile des\n2016 Sozialversicherungsrecht 47\n\n"}