2016 Sozialversicherungsrecht 45 Fällen", zumal – vorliegend mangels Erfüllen der Voraussetzungen – kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (vgl. BGE 136 I 65 E. 5.6). 3 Art. 4 und 9 AHVG; Art. 17 und 23 AHVV Ob die Tätigkeit als Wertschriftenhändlerin sozialversicherungsrechtlich als beitragspflichtige selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 AHVG oder als beitragsfreie Verwaltung des privaten Vermögens zu qua- lifizieren ist, bestimmt sich insbesondere aufgrund der Höhe des Trans- aktionsvolumens sowie des Einsatzes erheblicher fremder Mittel zur Fi- nanzierung der Geschäfte. Rund 30 Transaktionen pro Kalendermonat mit kurzfristig gehaltenen Derivaten erscheinen aufgrund der gewählten Finanzinstrumente nicht als ungewöhnlich hoch. Fehlender Einsatz von risikobegründenden erheblichen Fremdmitteln stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar. Die schwerpunktmässige Verwendung von Derivaten begründet alleine keine Annahme von Gewerbsmässigkeit. Die Gewerbsmässigkeit wurde vorlie- gend verneint. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 31. Mai 2016 i.S. A.H. gegen SVA Aargau (VBE.2016.48) Aus den Erwägungen 2. 2.1.-2.3. (…) 2.4. 2.4.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwachse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständi- gen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 46 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Recht- sprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 21 lit. d des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundes- steuer (BdBSt, in Kraft gewesen bis Ende 1994). Demnach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswer- tes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch aus- schliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 386 E. 2b S. 386 f. mit Hinweisen). Diese Regeln gelten grundsätzlich auch un- ter der Herrschaft des auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretenen DBG, wobei die in diesem Gesetz enthaltenen Änderungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 125 V 386 E. 2d S. 388 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2008 vom 5. November 2008 E. 4). 2.4.2. Ob eine einfache Vermögensverwaltung oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, ist immer unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 125 II 113 E. 3c S. 118 und 6a S. 124). Als Indiz für eine über die blosse Ver- mögensverwaltung hinausreichende Erwerbstätigkeit fallen nach der in Konkretisierung der (…) ausgeführten allgemeinen Grundsätze vorab für Liegenschaftsgewinne entwickelten Rechtsprechung etwa die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Geschäfte, der enge Zusammenhang eines Ge- schäfts mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, spezielle Fachkenntnisse, die Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte oder die Verwendung des erzielten Gewinns beziehungsweise die Wiederanlage in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2008 vom 5. November 2008 E. 4. mit Verweis auf BGE 122 II 446 E. 3b S. 450 f.; Urteile des 2016 Sozialversicherungsrecht 47 Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 1/04 vom 30. April 2004 E. 4, H 185/03 vom 24. März 2004 E. 7 sowie H 210/02 vom 5. Feb- ruar 2003 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4). Nach neuerer steuerrechtlicher Rechtsprechung haben bei der Beurteilung einer Wertschriftenhandelstätigkeit die Kriterien der sys- tematischen und planmässigen Vorgehensweise sowie der speziellen Fachkenntnisse nur noch eine untergeordnete Bedeutung. Dagegen treten die beiden Kriterien der Höhe des Transaktionsvolumens so- wie des Einsatzes erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte in den Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.7). Entscheidend ist jedenfalls, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Er- scheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist (BGE 125 II 113 E. 3c S. 118 f …). Bei der Verortung von Wertschriftengeschäften kann zu- sätzlich auf die im Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV vom 27. Juli 2012 in Zusammenfassung der erwähnten Rechtsprechung formulier- ten Abgrenzungsindikatoren zurückgegriffen werden (vgl. hierzu BRAUCHLI ROHRER/WILDMAN, Steuerfreier Kapitalgewinn, in ST 5/15 S. 391). Ob die steuerpflichtige Person Wertschriftenge- schäfte selber oder über einen bevollmächtigten Dritten abwickelt, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung, da das Wertschriftenge- schäft in der Regel ohnehin den Beizug fachkundiger Personen erfor- dert, deren Verhalten – als Hilfspersonen – der pflichtigen Person zu- gerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4; gleiches gilt hinsichtlich des Handels über eine Internetplattform, vgl. PETER HONGLER, Hybride Finanzie- rungsinstrumente im nationalen und internationalen Steuerrecht der Schweiz, Diss. 2012, S. 95). Speziell im Wertschriftenhandel in Abweichung zu den allgemeinen Grundsätzen (...) nicht notwendig ist schliesslich die nach aussen hin sichtbare Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr (BGE 122 II 446 E. 3b S. 450 f. mit Hin- weis). 48 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 2.5. (Grundsätze zur Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals durch die kantonalen Steuerbehörden nach Art. 23 AHVV) 3. 3.1. (…) 3.2. Die Beschwerdeführerin handelt vornehmlich mit Derivaten, welche sich auf den Deutschen Aktienindex (DAX) beziehen. Deri- vate sind Finanzinstrumente, deren Wert sich vom Wert eines oder mehrerer zu Grunde liegender Basiswerte (Vermögenswerte wie Ak- tien, Aktienobligationen und Rohstoffe oder Referenzsätze wie Ak- tien- und Obligationenindizes, Währungen und Zinsen) ableitet (vgl. BAUEN/ROUILLER, Schweizer Bankkundengeschäft, 2010, S. 367 und EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl. 2011, Rz. 2224). Im Grundsatz werden mit unbedingten Ter- mingeschäften (Forwards, Futures und Ähnliches) einerseits sowie bedingten Termingeschäften (Optionen, Optionsscheine und Ähnli- ches) andererseits zwei Formen von Derivaten unterschieden (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 2226 und FEINGOLD/LANG, Handeln mit Futures und Optionen, 2. Aufl. 2014, S. 17 ff.). Auf Grund der in den vorerwähnten Kontoauszügen angegebenen Be- zeichnungen der von der Beschwerdeführerin gehandelten Wertpa- piere ist davon auszugehen, dass es sich im Wesentlichen um sogenannte Turbos, Mini-Futures sowie Waves und damit um Knock- out-Hebelpapiere handelt. Ein Knock-out-Papier hat wie ein Options- schein einen Basispreis, jedoch zusätzlich eine am Basispreis oder ein wenig davon entfernt liegende Knock-out-Schwelle mit einer einem Future ähnelnden Wirkungsweise. Bei Berührung der Schwelle während der Laufzeit verfallen die Knock-outs sofort und werden nur noch zurückgenommen. Der Hebel ergibt sich daraus, dass nicht der gesamte Preis des Basiswerts bezahlt wird, sondern nur ein geringer Teil davon. Zufolge der Verbriefung wird am Ver- fallstag eine allfällige positive Differenz zwischen aktuellem Kurs 2016 Sozialversicherungsrecht 49 und Basis ausbezahlt (vgl. zum Ganzen FEINGOLD/LANG, a.a.O., S. 18 und 185 ff.). 3.3. 3.3.1. Hinsichtlich der Häufigkeit der vorliegend getätigten Geschäfte ist die Gesamtanzahl von 367 Transaktionen im Jahr 2014 oder rund 30.6 pro Kalendermonat die massgebende Ausgangsgrösse. Umge- rechnet auf einen Arbeitstag entspricht dies rund 1.65 Transaktionen. Das ist jedoch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin gewähl- ten Finanzinstrumente, welche zu den kurzfristigen Anlagen gehören, jedenfalls nicht ungewöhnlich hoch. Vielmehr liegt eine mehr oder weniger häufige Umschichtung des Vermögens mit entsprechender Transaktionszahl bei solchen Konstellationen in der Natur der Sache (vgl. Urteil des Kantonalen Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 1999 E. 5a/aa, in: AGVE 1999 S. 398). Gleiches gilt für das gesamte Transaktionsvolumen von EUR 868'274.29. Daraus ergibt sich ein mittleres Volumen pro Transaktion von EUR 2'365.87. Dieses ist zwar mit Blick auf die Hebelwirkung der jeweiligen Deri- vate nicht als gering zu bezeichnen und bedeutet ferner eine – wie er- wähnt typische – mehrfache Umschichtung des Portfolios. Indes lässt sich aus den Akten ableiten, dass die Beschwerdeführerin die jeweili- gen Derivate in der Regel maximal einige Tage hält und dabei kaum mehr als einige wenige Positionen aufweist. Aus einer solchen Exposition kann jedenfalls noch kein auf Gewerbsmässigkeit hindeu- tendes risikoaffines Anlageverhalten in Form einer riskanten Gewinnmaximierungsstrategie abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als bei den von der Beschwerdeführerin gewählten Finan- zinstrumenten – im Unterschied zum Beispiel zum Margin-Call bei Futures – keine Nachschusspflicht besteht (vgl. hierzu FEINGOLD/LANG, a.a.O., S. 186 f.), welche das freie Kapital in liqui- den Mitteln zu erklären vermögen würde. Die erwähnte relative kurze Haltedauer schliesslich ist vorab dort ein aussagekräftiges Indiz, wo mit eigentlich auf längere Frist ausgerichteten Anlagen kurzfristige, auf die Erzielung von Handelsgewinnen angelegte Geschäfte getätigt werden. Beim reinen Derivathandel kann jedoch einzig aus der relativ kurzen Haltedauer 50 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 nichts Entscheidendes abgeleitet werden, weil die Besitzdauer bei solchen Finanzinstrumenten allgemein kurz ist (Urteil des Kantona- len Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau BB.1999.50001/E 4041 vom 22. Juni 2000 E. 3d/db mit Hinweis, in: AGVE 2000 S. 454, und Urteil des Kantonalen Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 1999 E. 5a/hh, in: AGVE 1999 S. 401; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Juni 1996 E. 4e in: StR 52/1997 S. 323). 3.3.2. Bezüglich des Einsatzes erheblicher fremder Mittel gibt die Be- schwerdeführerin an, ihre Geschäfte einzig aus Eigenmitteln zu finanzieren, was mit der Aktenlage übereinstimmt (….). Indes trage sie trotzdem ein erhöhtes Risiko aus Finanzierungskosten. Bei den von der Beschwerdeführerin mehrheitlich verwendeten Knock-out- Papieren werden die Nettofinanzierungskosten bei vorgesehener Fälligkeit als Auf- oder Abgeld berücksichtigt, bei nicht laufzeitbe- schränkten Produkten ergeben sie sich aus dem Finanzierungslevel (FEINGOLD/LANG, a.a.O., S. 189 ff. und 202). Darin kann indes kein für die private Vermögensverwaltung untypischer Einsatz (vgl. hierzu PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil (Art. 1 – 48): Allgemeine Bestimmungen/Besteuerung der natürlichen Personen, 2001, N. 47 zu Art. 18 DBG mit Hinweisen) erheblicher Fremdmittel erblickt werden, welcher ein erhöhtes Risiko begründen und auf Ge- werbsmässigkeit hindeuten würde. Das Anlagerisiko war auf den Verlust der jeweils eingesetzten Mittel beschränkt (vgl. dazu Ent- scheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich DB.2012.154/ST.2012.175 vom 15. Oktober 2012 E. 3d/cc (einseh- bar unter www.strgzh.ch)). Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzu- stimmen, dass quasi eine indirekte Kreditvergabe vorliegt. Diese ist aber automatisch den jeweiligen Marktverhältnissen angepasst und in ihrer Wirkung auf die Haltedauer beschränkt. Darin besteht der we- sentliche Unterschied zu einem klassisch fremdfinanzierten Anlagegeschäft, bei dem der Anleger und Kreditnehmer unabhängig von Gang und Dauer seiner Investitionstätigkeit eine zinspflichtige Verschuldung eingeht und sich damit einem erheblichen Risiko aus- setzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 1999 E. 2c, 2016 Sozialversicherungsrecht 51 in: ASA 69 S. 792). Schliesslich ist anzumerken, dass die Beschwer- deführerin auch aus dem Umstand, dass "der Kurs der Hebelprodukte (…) täglich auf Basis der abnehmenden Finanzierungskosten bis Laufzeitende" reduziert würde, nichts für sich abzuleiten vermag. Zum einen hält die Beschwerdeführerin – wie sie auch selber ausführt – die jeweiligen Derivate bloss für in der Regel maximal einige wenige Tage, womit dieser Effekt vernachlässigbar wird. Zum anderen trägt der Daytrader bei nicht laufzeitbeschränkten Derivaten wie Open-End Turbos während des Tageshandels sogar überhaupt keine Finanzierungskosten (FEINGOLD/LANG, a.a.O., S. 197 und 202). Das Fehlen eines eigentlichen Unternehmerrisikos ist ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit. 3.3.3. Zum Einsatz derivativer Finanzprodukte wird im Kreisschrei- ben Nr. 36 der ESTV vom 27. Juli 2012 in Ziff. 4.3.2 ausgeführt, ein solcher deute auf gewerbsmässiges Vorgehen hin, wenn er nicht der Absicherung diene und wenn im Verhältnis zum Gesamtvermögen ein grosses Volumen umgesetzt werde. Derivate haben indes längst Eingang in die private Vermögensverwaltung gefunden (JULIA VON AH, Besteuerung von Unternehmen und Unternehmern/Gewerbs- mässige Tätigkeit - Entwicklungen und Konsequenzen, in: Dogmatik und Praxis im Steuerrecht, 2014, S. 81 ff. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 und MADELEINE SIMONEK, Unternehmenssteuerrecht - Entwicklungen 2009, in njus.ch 2010 S. 95 f. sowie FRITZ MÜLLER, Der Quasi- Wertschriftenhandel: Umqualifikation von steuerfreiem Kapitalge- winn in steuerbares Einkommen, in ST 5/07 S. 405, und FRANCA CONTRATTO, Konzeptionelle Ansätze zur Regulierung von Derivaten im schweizerischen Recht: Analyse de lege lata und Vorschläge de lege ferenda unter besonderer Berücksichtigung der Anlegerinforma- tion bei Warrants und strukturierten Produkten, Diss. 2006, S. 27 mit Nachweisen; vgl. auch Art. 13 der Richtlinien für Vermögensverwal- tungsaufträge 2013 der Schweizerischen Bankiervereinigung (ein- sehbar unter www.swissbanking.org)). Ferner ist ein grosses Han- delsvolumen für diese Art der Anlage geradezu typisch (…). Vor 52 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 diesem Hintergrund ist dieser Abgrenzungsindikator jedenfalls zu eng formuliert und findet in dieser Absolutheit in der Recht- sprechung auch keine Entsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 1998 E. 2b, in: ASA 68 S. 644; Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich SB.2012.00164 vom 22. Mai 2013 E. 3.2. mit Hinweisen (einsehbar unter www.vgr.zh.ch)). Allein die Tatsache, dass Derivate einem grösseren Anlagerisiko ausgesetzt sind, darf jedenfalls nicht zur Folge haben, dass die Verwendung dieser Finanzinstrumente ohne Weiteres zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit führt (KAUFMANN/RABAGLIO, Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel: Zum Kreisschreiben Nr. 8 der ESTV, in ST 12/05 S. 1062; vgl. auch RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 37 zu Art. 18 DBG). Die Anlagetätigkeit der Beschwerdeführerin mit schwerpunktmässigem Einsatz von Derivaten kann daher nicht alleine auf Grund der gewählten Finanzinstrumente als gewerbs- mässig qualifiziert werden. 3.3.4. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie müsse für ih- ren Wertschriftenhandel täglich mindestens acht Stunden für Marktbeobachtungen, Nachrichtenauswertung, Chartanalysen und der Entwicklung von Handelsstrategien aufwenden und könne dabei ihre Kenntnisse als Wirtschaftsinformatikerin zu Anwendung bringen. Es ist zwar grundsätzlich zutreffend, dass insbesondere das Derivatgeschäft regelmässig eine systematische Marktbeobachtung und ein aktives Tätigwerden und Reagieren auf die Marktentwick- lung erfordern (Urteil des Bundesgerichts 2A.486/2002 vom 31. März 2003 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. No- vember 2002 E. 4, in: ASA 73 S. 307, und Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 1999 E. 2c, in: ASA 69 S. 792 f.). Indes ist in Erinnerung zu rufen, dass die von der Beschwerdeführerin ein- gesetzten Derivate grösstenteils auf dem DAX basieren (….). Der DAX ist ein Aktienindex, welcher die Aktien von 30 deutschen Aktiengesellschaften enthält und damit über 70 % des Grundkapitals deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften und über 80 % der in 2016 Sozialversicherungsrecht 53 Beteiligungspapieren getätigten deutschen Börsenumsätzen repräsen- tiert (vgl. HANS BÜSCHGEN, Das kleine Börsen-Lexikon, 23. Aufl. 2012, S. 258 zum Stichwort "DAX"). Ein Aktienindex dokumentiert die Wertentwicklung eines Aktienportfolios, welches für den Aktien- markt oder für einzelne Segmente oder Branchen repräsentativ ist (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 2176). Für Spekulationen auf den DAX sind demnach allgemeine Kenntnisse des Marktes zum Handel objektiv ausreichend (zur massgebenden objektiven Betrach- tung vgl. ANDRI MENGIARDI, Die Besteuerung der Investition in derivative Anlageprodukte ("strukturierte Produkte") nach Schweizer Recht, Diss. 2008, § 5 Rz. 17). Ein akribisches Verfolgen der Finanz- nachrichten die einzelnen Unternehmen betreffend ist jedenfalls nicht zwingend. Ferner handelt es sich bei den von der Beschwerdeführe- rin eingesetzten Derivaten um standardisierte Produkte, was deren Bewertung ebenfalls erleichtert (DANIEL HALTER, Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten im Nichtbankenbereich: ein Beitrag zum Risikomanagement im Corporate Treasury, Diss. 2004, S. 11 mit Hinweisen). Im Übrigen darf auch für die private Vermögensverwal- tung das regelmässige Studium der entsprechenden Fachpresse vorausgesetzt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Basel-Landschaft vom 19. Juni 1996 E. 4b, in: StR 52/1997 S. 321 f.). Zudem ist die eigentliche Durchführung der Transaktionen nicht zeitintensiv und es existiert die Möglichkeit, die Märkte mittels mobiler Geräte und entsprechender Applikationen zu überwachen und sich gegenüber nachteiligen Entwicklungen abzusichern (Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 6.3). Bezüglich der angeführten Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin ist abschliessend anzumerken, dass diesen zum einen als Beurteilungskriterium bloss noch eine untergeordnete Bedeutung zu- kommt (….). Zum anderen weist der Handel mit derivativen Finanzinstrumenten auch stark aleatorische Züge auf (vgl. hierzu FRANCA CONTRATTO, a.a.O., S. 10 mit Nachweisen), weshalb all- fällige spezifische Fachkenntnisse – anders als beispielsweise im Immobilien-, Kunst- oder Weinhandel – nicht wesentlich ins Gewicht fallen (Urteil des Kantonalen Steuerrekursgerichts des Kantons Aar- gau vom 30. Juni 1999 E. 5a/dd, in: AGVE 1999 S. 400). 54 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 3.3.5. Die Beschwerdegegnerin führt schliesslich in ihrem Ein- spracheentscheid vom 11. Dezember 2015 aus, gegen die Annahme einer gewerbsmässigen Wertschriftenhandelstätigkeit würde die Depotgrösse von weniger als CHF 200'000.00 sprechen (…). Dies- bezüglich ist ihr nicht zuzustimmen. Das schematische Vorgehen mit Anwendung fixer Kennzahlen oder Grenzwerte hat bei nicht ein- deutigen oder unklaren Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, einer Gesamtwürdigung zu weichen (… Urteil des Bundesgerichts 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.6 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2002 E. 4 in fine, in: ASA 73 S. 307). Auch wenn der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann, wenn sie zur Bestimmung des Anlagevolumens das investierte Kapital mit einem angenommenen durchschnittlichen Hebel multipli- ziert, weil damit nicht die Kapitalexposition der Beschwerdeführerin wiedergegeben sondern einzig die Hebelwirkung beschrieben wird (…), kann jedenfalls alleine aus der objektiv eher geringen Depot- grösse – entgegen der Beschwerdegegnerin, die sich offenbar auf eine Richtlinie des Kantons Zug stützt – nichts abgeleitet werden, was gegen die Annahme von Gewerbsmässigkeit sprechen würde. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 betriebene Wertschriftenhandel auf Grund seiner konkreten Ausgestaltung und Intensität, aber auch zufolge der fehlenden risikobegründenden Fremdfinanzierung, nicht die Grenze dessen überschreitet, was noch als private Vermögensver- waltung gelten kann. Daran vermögen weder die angeführte Selbstorganisation noch die Reinvestition von Gewinnen etwas zu ändern, erscheint doch die Wertschriftenhandelstätigkeit der Be- schwerdeführerin in ihrem gesamten Erscheinungsbild im Sinne des Vorgesagten nicht als auf Erwerb ausgerichtet. Damit ist für das Jahr 2014 keine selbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. 3.5. (…) 2016 Sozialversicherungsrecht 55 4. Im Sinne vorstehender Erwägungen hat die Beschwerdegegne- rin mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 die Wertschrif- tenhandelstätigkeit der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2014 zu Recht nicht als gewerbsmässig qualifiziert und die Beschwer- deführerin folglich richtigerweise nicht als Selbständigerwerbende der Ausgleichskasse angeschlossen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4 Art. 8 und 21 IVG; Art. 14 IVV; Art. 2 HVI; Ziff. 10.05 HVI-Anhang Prüfung des Anspruchs auf invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen als kostspielige Hilfsmittelversorgung. In begründeten Ausnahmen kann dabei von den Preislimiten gemäss dem entsprechenden Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen abgewichen werden, wenn das Hilfsmittel die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt; vorliegend bejaht für den Einbau eines automatischen Getriebes. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. Februar 2016 i.S. A.S. gegen SVA Aargau (VBE.2015.521; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2016 vom 22. Juli 2016) Aus den Erwägungen 2. (Grundsätze zum Anspruch auf kostspielige Hilfsmittel für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge nach Art. 8 und 21 Abs. 2 IVG, Art. 14 IVV, Art. 2 HVI sowie Ziff. 10.05 HVI-Anhang) 3. 3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – nach vorgängiger Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin – in Deutsch-