4.2.3. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 mit Hinweisen) gilt im gesamten Bereich der Sozialversicherungen. Angesichts der klaren Rechtsprechung bezüglich der Auslegung von Art. 49bis Abs. 3 AHVV (tatsächlich erzieltes Einkommen massgebend) kann daher offenbleiben, ob es vorliegend überhaupt zulässig wäre, dem Leistungsansprecher (Ex-Ehemann) gestützt auf das Verhalten einer anderen Person (der Beschwerdeführerin bzw. des sich in Ausbildung befindenden Kindes) und damit eines nicht im Einflussbereich der 2017 Sozialversicherungsrecht 59