womit er nach wie vor weniger als den in Art. 49bis Abs. 3 AHVV festgesetzten Mindestbetrag von Fr. 2'350.00 erzielt hätte. Auch für das Jahr 2016 vermag er trotz höherem Lohn ebenfalls noch kein durchschnittliches Einkommen von über Fr. 2'350.00 zu erzielen: (7 x Fr. 2'172.00 + Fr. 1'267.00 [13. Monatslohn] = 16'471.00 / 12 = Fr. 1'372.60). Ob das Verhalten der Beschwerdeführerin (bewusstes Herabsetzen eines Einkommens zur Erlangung von Leistungen der AHV/IV bzw. Ausbildungszulagen) als rechtsmissbräuchlich im Sinne des Art. 2 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren ist, kann daher vorliegend offen gelassen werden. 4.2.3.