4.2.2. Selbst wenn auf den ursprünglich vereinbarten Monatslohn von Fr. 2'172.00 abgestellt würde, vermöchte dies trotzdem zu keinem anderen Ergebnis zu führen. So hätte der Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 insgesamt ein Jahreseinkommen von Fr. 12'492.00 (5 x Fr. 2'172.00 + Fr. 905.00 [13. Monatslohn] + Fr. 727.00 [A]) erzielt, was einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 1'041.00 entspricht; womit er nach wie vor weniger als den in Art. 49bis Abs. 3 AHVV festgesetzten Mindestbetrag von Fr. 2'350.00 erzielt hätte.