Fr. 2'350.00. Die im Kalenderjahr 2015 ausgerichteten Kinderrenten waren daher rechtmässig. Erstreckt sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr, so wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet (Rz. 2267 RWL). Für das im laufenden Kalenderjahr 2016 erzielte Jahreseinkommen liegen noch keine Erhebungen vor, weshalb noch nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob der Sohn der Beschwerdeführerin durchschnittlich über Fr. 2'350.00 erzielt hat, womit kein Anspruch auf Auszahlung der Kinderrente bestünde. 4.2.2.