4.2.1. Befindet sich ein Kind wie vorliegend während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung, wird das ganze Jahreseinkommen im betreffenden Kalenderjahr berücksichtigt und durch 12 geteilt. Liegt das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Einkommenslimite, besteht durchgehend Anspruch auf Kinderrente (vgl. Rz. 3367 Abschnitt a der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], in der vorliegend relevanten Fassung vom 1. Januar 2016; zu deren Anwendbarkeit vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_875/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3).