13. Monatslohn übersteige die maximale volle Altersrente der AHV (aktuell Fr. 2'350.00) durchschnittlich um monatlich Fr. 3.00. Der tiefer vereinbarte Lohn (Fr. 2'165.00) liege unter dem Mindestansatz des L-GAV und sei nicht zu berücksichtigen, da er lediglich vereinbart worden sei, um Leistungen der AHV/IV zu erlangen. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2016 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin verstosse gegen die Schadenminderungspflicht und sei zudem rechtsmissbräuchlich. 4.2. 4.2.1.