trotzdem nicht als in Ausbildung stehend zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.3. hierzu). Die Beschwerdegegnerin fordert denn auch mit Verfügung vom 24. August 2016 die für den fraglichen Zeitraum ausbezahlte Kinderrente zurück mit der Begründung, der gesamtarbeitsvertraglich geregelte Lohn von Fr. 2'172.00 (vgl. Art. 11 des Landes- Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes [L-GAV]) zuzüglich 2017 Sozialversicherungsrecht 57