Der Ausbildungsbegriff und damit die Frage, wer als in Ausbildung stehend gilt, wird insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt, als hinsichtlich des vom Kind erzielten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinder Grenzbetrag festgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_875/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3). Dabei ist nach dem Wortlaut nur der tatsächliche Verdienst massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2016 vom 56 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017