49ter Abs. 2 AHVV gilt die Ausbildung als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird. 2.3. Gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV gilt ein Kind nicht als in Ausbildung, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist, als die maximale volle Altersrente der AHV (Fr. 2'350.00). Der Ausbildungsbegriff und damit die Frage, wer als in Ausbildung stehend gilt, wird insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt, als hinsichtlich des vom Kind erzielten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinder Grenzbetrag festgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_875/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3).