Der Umstand, dass die Benutzung privater Büroräumlichkeiten im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit eine mögliche organisatorische Erleichterung darstellt, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin sowohl den Privatanteil für die Geschäftswagen von je Fr. 6'125.00 pro Jahr als auch die für die Benutzung privater Büroräumlichkeiten ausgerichteten Entschädigungen von Fr. 3'000.00 respektive Fr. 3'600.00 pro Jahr richtigerweise zum massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG und damit zum prämienpflichtigen versicherten Verdienst der Beigeladenen nach Art. 92 Abs. 1 UVG gerechnet hat.