{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-12-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2016-482_2016-12-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2432", "Checksum": "3d29ea9943862d6f3e2fac1ce8994036"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2016.482"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 13.12.2016 VBE.2016.482"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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In diesem Sinne sind die\nBeigeladenen auf die Arbeitsplätze an ihren Privatwohnsitzen nicht\nzwingend angewiesen, sondern benutzen diese aus – zwar nachvollziehbaren, hier aber nicht massgebenden – Annehmlichkeitsgründen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die dafür ausgerichteten Entschädigungen von jährlich\nFr. 3'000.00 respektive Fr. 3'600.00 nicht als Unkostenentschädigungen zu qualifizieren und daher dem massgebenden Lohn der Beigeladenen zuzurechnen sind. Der Umstand, dass die Benutzung privater\nBüroräumlichkeiten im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit\neine mögliche organisatorische Erleichterung darstellt, vermag an\ndiesem Umstand nichts zu ändern.\n3.4.\nZusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin sowohl den Privatanteil für die Geschäftswagen von je\nFr. 6'125.00 pro Jahr als auch die für die Benutzung privater Büroräumlichkeiten ausgerichteten Entschädigungen von Fr. 3'000.00\nrespektive Fr. 3'600.00 pro Jahr richtigerweise zum massgebenden\nLohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG und damit zum prämienpflichtigen\nversicherten Verdienst der Beigeladenen nach Art. 92 Abs. 1 UVG\ngerechnet hat.\n\n6 Art. 25 ATSG; Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG; Art. 49bis\nAbs. 3 AHVV\nDas gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen eines unterstützungspflichtigen Kindes eines IV-Rent-\nners bestimmt sich nach dem im relevanten Kalenderjahr tatsächlich\nerzielten Jahreseinkommen geteilt durch 12.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. Dezember 2016, i.S. S.S. gegen SVA Aargau (VBE.2016.482).\n2017 Sozialversicherungsrecht 55\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nMänner und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in\nAnwendung von Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente\n(Art. 25 AHVG). Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres.\nFür Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch\nnach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis\nzum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was\nals Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG).\n2.2.\nDer Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht,\nindem er auf den 1. Januar 2011 die AHVV um die Art. 49bis (Ausbildung) und Art. 49ter (Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung) ergänzt hat. Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in\nAusbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen\nBerufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt,\ndie Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Nach\nArt. 49ter Abs. 2 AHVV gilt die Ausbildung als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird.\n2.3.\nGemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV gilt ein Kind nicht als in\nAusbildung, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist, als die maximale volle Altersrente der\nAHV (Fr. 2'350.00). Der Ausbildungsbegriff und damit die Frage,\nwer als in Ausbildung stehend gilt, wird insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt, als hinsichtlich des vom Kind erzielten\nErwerbseinkommens ein anspruchsverneinder Grenzbetrag festgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_875/2013 vom 29. April\n2014 E. 3.3). Dabei ist nach dem Wortlaut nur der tatsächliche Verdienst massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2016 vom\n56 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017\n\n"}