54 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017 zur Verfügung gestellt bekommen. In diesem Sinne sind die Beigeladenen auf die Arbeitsplätze an ihren Privatwohnsitzen nicht zwingend angewiesen, sondern benutzen diese aus – zwar nach- vollziehbaren, hier aber nicht massgebenden – Annehmlichkeits- gründen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht davon ausge- gangen, dass die dafür ausgerichteten Entschädigungen von jährlich Fr. 3'000.00 respektive Fr. 3'600.00 nicht als Unkostenentschädigun- gen zu qualifizieren und daher dem massgebenden Lohn der Beigela- denen zuzurechnen sind. Der Umstand, dass die Benutzung privater Büroräumlichkeiten im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit eine mögliche organisatorische Erleichterung darstellt, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde- gegnerin sowohl den Privatanteil für die Geschäftswagen von je Fr. 6'125.00 pro Jahr als auch die für die Benutzung privater Bü- roräumlichkeiten ausgerichteten Entschädigungen von Fr. 3'000.00 respektive Fr. 3'600.00 pro Jahr richtigerweise zum massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG und damit zum prämienpflichtigen versicherten Verdienst der Beigeladenen nach Art. 92 Abs. 1 UVG gerechnet hat. 6 Art. 25 ATSG; Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG; Art. 49bis Abs. 3 AHVV Das gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV durchschnittliche monatliche Er- werbseinkommen eines unterstützungspflichtigen Kindes eines IV-Rent- ners bestimmt sich nach dem im relevanten Kalenderjahr tatsächlich erzielten Jahreseinkommen geteilt durch 12. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. De- zember 2016, i.S. S.S. gegen SVA Aargau (VBE.2016.482). 2017 Sozialversicherungsrecht 55 Aus den Erwägungen 2. 2.1. Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ih- res Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 25 AHVG). Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG). 2.2. Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht, indem er auf den 1. Januar 2011 die AHVV um die Art. 49bis (Ausbil- dung) und Art. 49ter (Beendigung und Unterbrechung der Ausbil- dung) ergänzt hat. Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsge- mässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungs- ganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Nach Art. 49ter Abs. 2 AHVV gilt die Ausbildung als beendet, wenn sie ab- gebrochen oder unterbrochen wird. 2.3. Gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV gilt ein Kind nicht als in Ausbildung, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbsein- kommen erzielt, das höher ist, als die maximale volle Altersrente der AHV (Fr. 2'350.00). Der Ausbildungsbegriff und damit die Frage, wer als in Ausbildung stehend gilt, wird insoweit durch eine geld- werte Leistung mitbestimmt, als hinsichtlich des vom Kind erzielten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinder Grenzbetrag festge- setzt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_875/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3). Dabei ist nach dem Wortlaut nur der tatsächliche Ver- dienst massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2016 vom 56 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017 13. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf SVR 2014 IV Nr. 24 S. 84, 8C_875/2013 vom 29. April 2014). Mit BGE 142 V 226 hat das Bundesgericht die Gesetzeskonformität von Art. 49bis Abs. 3 AHVV bejaht. 2.4. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in- terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr- leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen). 3. 3.1.–3.3. (Grundsätze zur Rückerstattungspflicht von unrechtmässig bezogenen Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG) 4. 4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in der streitigen Zeit vom (…) ein Praktikum im Rahmen der schulisch organisierten Grundbildung zum Kaufmann mit EFZ und BM an der (…) absolviert und dabei ein Einkommen von mindestens Fr. 2'162.00 pro Monat erzielt hat. Da das Praktikum im Rahmen der Ausbildung erfolgte, befand er sich unbestritten wei- terhin in Ausbildung stehend im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV. Fraglich ist jedoch, ob er gestützt auf Art. 49bis Abs. 3 AHVV trotz- dem nicht als in Ausbildung stehend zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.3. hierzu). Die Beschwerdegegnerin fordert denn auch mit Verfügung vom 24. August 2016 die für den fraglichen Zeitraum ausbezahlte Kinderrente zurück mit der Begründung, der gesamtarbeitsvertrag- lich geregelte Lohn von Fr. 2'172.00 (vgl. Art. 11 des Landes- Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes [L-GAV]) zuzüglich 2017 Sozialversicherungsrecht 57 13. Monatslohn übersteige die maximale volle Altersrente der AHV (aktuell Fr. 2'350.00) durchschnittlich um monatlich Fr. 3.00. Der tie- fer vereinbarte Lohn (Fr. 2'165.00) liege unter dem Mindestansatz des L-GAV und sei nicht zu berücksichtigen, da er lediglich verein- bart worden sei, um Leistungen der AHV/IV zu erlangen. Mit Ver- nehmlassung vom 14. Oktober 2016 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin verstosse ge- gen die Schadenminderungspflicht und sei zudem rechtsmissbräuch- lich. 4.2. 4.2.1. Befindet sich ein Kind wie vorliegend während des ganzen Ka- lenderjahres in Ausbildung, wird das ganze Jahreseinkommen im be- treffenden Kalenderjahr berücksichtigt und durch 12 geteilt. Liegt das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Ein- kommenslimite, besteht durchgehend Anspruch auf Kinderrente (vgl. Rz. 3367 Abschnitt a der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver- sicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], in der vorliegend relevanten Fassung vom 1. Januar 2016; zu deren Anwendbarkeit vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_875/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3). Da zudem nur das tatsächlich erzielte und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, das hypothetische Einkommen relevant ist (vgl. E. 2.3. hierzu), ergibt sich gemäss Auszug aus dem individuellen Konto folgendes durchschnittliches Monatssalär für das Kalenderjahr 2015: A. Fr. 727.00 B. Fr. 11'734.00 Total 2015 Fr. 12'641.00 Monatseinkommen /12 Fr. 1'038.40 Mit diesem durchschnittlichen Monatssalär erzielte der Sohn der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2015 ein Einkommen unter dem in Art. 49bis Abs. 3 AHVV festgesetzten Grenzbetrag von 58 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017 Fr. 2'350.00. Die im Kalenderjahr 2015 ausgerichteten Kinderrenten waren daher rechtmässig. Erstreckt sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr, so wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet (Rz. 2267 RWL). Für das im laufenden Kalenderjahr 2016 erzielte Jahreseinkommen liegen noch keine Erhebungen vor, weshalb noch nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob der Sohn der Be- schwerdeführerin durchschnittlich über Fr. 2'350.00 erzielt hat, wo- mit kein Anspruch auf Auszahlung der Kinderrente bestünde. 4.2.2. Selbst wenn auf den ursprünglich vereinbarten Monatslohn von Fr. 2'172.00 abgestellt würde, vermöchte dies trotzdem zu keinem anderen Ergebnis zu führen. So hätte der Sohn der Beschwerdeführe- rin im Jahr 2015 insgesamt ein Jahreseinkommen von Fr. 12'492.00 (5 x Fr. 2'172.00 + Fr. 905.00 [13. Monatslohn] + Fr. 727.00 [A]) er- zielt, was einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 1'041.00 ent- spricht; womit er nach wie vor weniger als den in Art. 49bis Abs. 3 AHVV festgesetzten Mindestbetrag von Fr. 2'350.00 erzielt hätte. Auch für das Jahr 2016 vermag er trotz höherem Lohn ebenfalls noch kein durchschnittliches Einkommen von über Fr. 2'350.00 zu erzielen: (7 x Fr. 2'172.00 + Fr. 1'267.00 [13. Monatslohn] = 16'471.00 / 12 = Fr. 1'372.60). Ob das Verhalten der Beschwerde- führerin (bewusstes Herabsetzen eines Einkommens zur Erlangung von Leistungen der AHV/IV bzw. Ausbildungszulagen) als rechts- missbräuchlich im Sinne des Art. 2 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren ist, kann daher vorliegend offen gelassen werden. 4.2.3. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Schadenminde- rungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 mit Hinweisen) gilt im gesamten Bereich der Sozialversicherungen. Angesichts der klaren Rechtsprechung bezüglich der Auslegung von Art. 49bis Abs. 3 AHVV (tatsächlich erzieltes Einkommen massgebend) kann daher offenbleiben, ob es vorliegend überhaupt zulässig wäre, dem Leis- tungsansprecher (Ex-Ehemann) gestützt auf das Verhalten einer anderen Person (der Beschwerdeführerin bzw. des sich in Ausbildung befindenden Kindes) und damit eines nicht im Einflussbereich der 2017 Sozialversicherungsrecht 59 versicherten Person liegenden Umstandes (Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch das in der Regel volljährige Kind) die Leistung zu verweigern. 4.3. Da die im Jahr 2015 erbrachten Kinderrenten rechtmässig ausgerichtet wurden, sind die Voraussetzungen für eine Rückforde- rung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.1. hiezu) nicht erfüllt. Der Anspruch für das Kalenderjahr 2016 ist nach Ablauf des Kalen- derjahres erneut zu überprüfen. 7 Art. 13 IVG; KLV Anhang 1 Ziff. 10 Komplementärmedizin Für medizinische Vorkehren im Bereich Ärztliche Klassische Homöopa- thie besteht dann eine Leistungspflicht des obligatorischen Krankenver- sicherers und damit der IV, wenn die Vorkehren getroffen wurden durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung in Homöopathie, die dem Fähigkeitsprogramm Homöopathie (SVHA) entspricht. Betreffend die Voraussetzungen der Wissenschaftlichkeit der homöopathischen Behand- lung sowie der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der in die Spezialitätenliste aufgenommenen homöopathischen Präparate ist trotz bzw. bei laufender Evaluation von der Fiktion auszugehen, dass diese erfüllt sind (E. 3. f.). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 8. Juni 2017, i.S. Krankenversicherung X gegen IV-Stelle Kt. Aargau, Beigeladene A.P. (VBE.2017.116). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollen- deten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburts-