2.3.2. Die bewilligten Auslagen für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers stellen keine Schulden dar, welche vom Vermögen abzuziehen wären. Vielmehr gelten sie als anerkannte Ausgaben, welche durch die Ergänzungsleistungen gedeckt sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.1; 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.1 und 6.2). Die Eltern hatten ohne entsprechende Verpflichtung über mehrere Jahre hinweg Auslagen für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers bezahlt. Die Zahlungen waren nicht mit Geldern ihres 2016 Sozialversicherungsrecht 77