als gedeckt, das heisst sie sind damit zu bezahlen, was eine Berücksichtigung von diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausschliesst. Lediglich über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten sind bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen (Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.1; 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.1 und 6.2). 2.2. (…) 2.3. 2.3.1. Der Bestand und die Höhe der Entschädigung für die Mandatsträger standen erst mit den Entscheiden durch die KESB vom