Abs. 2 Satz 1 ZGB und § 13 Abs. 1 V KESR). Bei volljährigen Personen wird die Entschädigung aus deren Vermögen entrichtet (§ 67 Abs. 4 EG ZGB), sofern sich dieses auf mindestens Fr. 15'000.00 beläuft (§ 14 Abs. 1 V KESR). 2.1.4. Lebenshaltungskosten gelten, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, von den Ergänzungsleistungen 76 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016