wird. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, deren Fälligkeit ist jedoch nicht erforderlich. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht berücksichtigt werden. Bestand der Schuld und Schuldnereigenschaft müssen nachgewiesen sein (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1848 N. 166). 2.1.3. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest (Art. 404