2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. 2.1.2. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird ein Fünfzehntel des Reinvermögens als Einnahmen angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.00 übersteigt. Da das Reinvermögen massgebend ist, sind vom rohen Vermögen Schulden der betroffenen Person abzuziehen, bevor der Vermögensverzehrsbetrag ermittelt