Die Entschädigung kann erst zu diesem Zeitpunkt in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs berücksichtigt und als Schuld vom Vermögen in Abzug gebracht werden. - Lebenshaltungskosten gelten von den Ergänzungsleistungen als gedeckt, das heisst, sie sind damit zu bezahlen, was eine Berücksichtigung von diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausschliesst.