74 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 Schweizer Landwirtschaft verwiesen. Im Zusammenhang mit dem kantonalen NAV lehnte der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Stellungnahme vom 12. August 2015 (Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aargau und Schweiz) die Festlegung von konkreten (Mindest-)Löhnen sodann ab und verwies in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Richtlöhne gemäss so-zialpartnerschaftlicher Vereinbarung zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA. Diese würden einen Konsens der Branche abbilden (Stellungnahme des Regierungsrates vom 12. August 2015 S. 2).