{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-09-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2016-429_2016-09-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2525", "Checksum": "32817510cb0e8070f330d71ba2429237"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2016.429"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 27.09.2016 VBE.2016.429"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Die Entschädigung kann erst zu diesem Zeitpunkt in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs berücksichtigt und als Schuld vom Vermögen in Abzug gebracht werden. \n- Lebenshaltungskosten gelten von den Ergänzungsleistungen als gedeckt, das heisst, sie sind damit zu bezahlen, was eine Berücksichtigung von diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausschliesst."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:31", "Checksum": "f8b2d9ffd5c38f9e443f25c2485165ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 27.09.2016 VBE.2016.429\nRegeste:\nArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG \n- Bei der Ermittlung eines Ergänzungsleistungsanspruchs sind zur Bestimmung des Vermögensverzehrsbetrags nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nur Schulden zu berücksichtigen, die tatsächlich entstanden sind und deren Höhe feststeht. Der Bestand und die Höhe der Entschädigung für einen Beistand stehen erst mit dem Entscheid der Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde fest. Die Entschädigung kann erst zu diesem Zeitpunkt in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs berücksichtigt und als Schuld vom Vermögen in Abzug gebracht werden. \n- Lebenshaltungskosten gelten von den Ergänzungsleistungen als gedeckt, das heisst, sie sind damit zu bezahlen, was eine Berücksichtigung von diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausschliesst.\n\n74 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016\n\nSchweizer Landwirtschaft verwiesen. Im Zusammenhang mit dem\nkantonalen NAV lehnte der Regierungsrat des Kantons Aargau mit\nStellungnahme vom 12. August 2015 (Arbeitsbedingungen der\nlandwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aargau\nund Schweiz) die Festlegung von konkreten (Mindest-)Löhnen\nsodann ab und verwies in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die\nRichtlöhne gemäss so-zialpartnerschaftlicher Vereinbarung zwischen\ndem SBV, dem SBLV und der ABLA. Diese würden einen Konsens\nder Branche abbilden (Stellungnahme des Regierungsrates vom\n12. August 2015 S. 2). (…)\nAufgrund des Dargelegten rechtfertigt es sich somit vorliegend,\nauf die zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA festgesetzten\nRichtlöhne abzustellen, um das branchenübliche Einkommen zu\neruieren. (…)\n\n9 Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG\n- Bei der Ermittlung eines Ergänzungsleistungsanspruchs sind zur Bestimmung des Vermögensverzehrsbetrags nach Art. 11 Abs. 1 lit. c\nELG nur Schulden zu berücksichtigen, die tatsächlich entstanden\nsind und deren Höhe feststeht. Der Bestand und die Höhe der\nEntschädigung für einen Beistand stehen erst mit dem Entscheid der\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde fest. Die Entschädigung\nkann erst zu diesem Zeitpunkt in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs berücksichtigt und als Schuld vom Vermögen in\nAbzug gebracht werden.\n- Lebenshaltungskosten gelten von den Ergänzungsleistungen als gedeckt, das heisst, sie sind damit zu bezahlen, was eine Berücksichtigung von diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden\nSchulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des\nVermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausschliesst.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. September 2016 i.S. C.M. gegen SVA Aargau (VBE.2016.429).\n2016 Sozialversicherungsrecht 75\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\n2.1.1.\nGemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen\nmit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der\nSchweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1\nlit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn\ndie anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.\n2.1.2.\nNach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird ein Fünfzehntel des\nReinvermögens als Einnahmen angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.00 übersteigt. Da das Reinvermögen\nmassgebend ist, sind vom rohen Vermögen Schulden der betroffenen\nPerson abzuziehen, bevor der Vermögensverzehrsbetrag ermittelt\nwird. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, deren Fälligkeit\nist jedoch nicht erforderlich. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht berücksichtigt werden.\nBestand der Schuld und Schuldnereigenschaft müssen nachgewiesen\nsein (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in:\nSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale\nSicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1848 N. 166).\n2.1.3.\nGemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand Anspruch auf\neine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen\nSpesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest (Art. 404\nAbs. 2 Satz 1 ZGB und § 13 Abs. 1 V KESR). Bei volljährigen\nPersonen wird die Entschädigung aus deren Vermögen entrichtet\n(§ 67 Abs. 4 EG ZGB), sofern sich dieses auf mindestens\nFr. 15'000.00 beläuft (§ 14 Abs. 1 V KESR).\n2.1.4.\nLebenshaltungskosten gelten, soweit sie anerkannte Ausgaben\nim Sinne von Art. 10 ELG darstellen, von den Ergänzungsleistungen\n76 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016\n\n"}