74 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 Schweizer Landwirtschaft verwiesen. Im Zusammenhang mit dem kantonalen NAV lehnte der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Stellungnahme vom 12. August 2015 (Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aargau und Schweiz) die Festlegung von konkreten (Mindest-)Löhnen sodann ab und verwies in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Richtlöhne gemäss so-zialpartnerschaftlicher Vereinbarung zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA. Diese würden einen Konsens der Branche abbilden (Stellungnahme des Regierungsrates vom 12. August 2015 S. 2). (…) Aufgrund des Dargelegten rechtfertigt es sich somit vorliegend, auf die zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA festgesetzten Richtlöhne abzustellen, um das branchenübliche Einkommen zu eruieren. (…) 9 Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG - Bei der Ermittlung eines Ergänzungsleistungsanspruchs sind zur Be- stimmung des Vermögensverzehrsbetrags nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nur Schulden zu berücksichtigen, die tatsächlich entstanden sind und deren Höhe feststeht. Der Bestand und die Höhe der Entschädigung für einen Beistand stehen erst mit dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fest. Die Entschädigung kann erst zu diesem Zeitpunkt in der Berechnung des Ergänzungs- leistungsanspruchs berücksichtigt und als Schuld vom Vermögen in Abzug gebracht werden. - Lebenshaltungskosten gelten von den Ergänzungsleistungen als ge- deckt, das heisst, sie sind damit zu bezahlen, was eine Berücksich- tigung von diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausschliesst. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. Sep- tember 2016 i.S. C.M. gegen SVA Aargau (VBE.2016.429). 2016 Sozialversicherungsrecht 75 Aus den Erwägungen 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei- gen. 2.1.2. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird ein Fünfzehntel des Reinvermögens als Einnahmen angerechnet, soweit es bei alleinste- henden Personen Fr. 37'500.00 übersteigt. Da das Reinvermögen massgebend ist, sind vom rohen Vermögen Schulden der betroffenen Person abzuziehen, bevor der Vermögensverzehrsbetrag ermittelt wird. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, deren Fälligkeit ist jedoch nicht erforderlich. Ungewisse Schulden oder Schulden, de- ren Höhe noch nicht feststeht, können nicht berücksichtigt werden. Bestand der Schuld und Schuldnereigenschaft müssen nachgewiesen sein (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1848 N. 166). 2.1.3. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachse- nenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest (Art. 404 Abs. 2 Satz 1 ZGB und § 13 Abs. 1 V KESR). Bei volljährigen Personen wird die Entschädigung aus deren Vermögen entrichtet (§ 67 Abs. 4 EG ZGB), sofern sich dieses auf mindestens Fr. 15'000.00 beläuft (§ 14 Abs. 1 V KESR). 2.1.4. Lebenshaltungskosten gelten, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, von den Ergänzungsleistungen 76 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 als gedeckt, das heisst sie sind damit zu bezahlen, was eine Berück- sichtigung von diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehen- den Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausschliesst. Lediglich über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten sind bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen (Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.1; 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.1 und 6.2). 2.2. (…) 2.3. 2.3.1. Der Bestand und die Höhe der Entschädigung für die Man- datsträger standen erst mit den Entscheiden durch die KESB vom 15. Juli 2015 und durch den Gemeinderat F. vom 10. August 2015 fest, welche für die Bemessung der Entschädigung der Beistände zuständig waren (vgl. Art. 404 Abs. 2 Satz 1 ZGB und § 13 Abs. 1 V KESR). Die Entschädigungsforderungen konnten deshalb erst per dann in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs berücksichtigt werden und waren als Schulden vom Vermögen in Abzug zu bringen. Vorher bestand keine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Verpflichtung zur Zahlung an seine Eltern. Seine Zahlungspflicht wurde erst durch die Entscheide des Gemeinderats F. vom 10. August 2015 und der KESB vom 15. Juli 2015 konkretisiert. 2.3.2. Die bewilligten Auslagen für den Lebensunterhalt des Be- schwerdeführers stellen keine Schulden dar, welche vom Vermögen abzuziehen wären. Vielmehr gelten sie als anerkannte Ausgaben, welche durch die Ergänzungsleistungen gedeckt sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.1; 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.1 und 6.2). Die Eltern hatten ohne entsprechende Verpflichtung über meh- rere Jahre hinweg Auslagen für den Lebensunterhalt des Beschwer- deführers bezahlt. Die Zahlungen waren nicht mit Geldern ihres 2016 Sozialversicherungsrecht 77 Sohnes erfolgt, sondern mit eigenen Mitteln, weshalb sich das Ver- mögen des Beschwerdeführers sukzessive erhöht hatte. Da die Vermögensverschiebung zum Beschwerdeführer ohne Rechtsgrund erfolgt war, steht den Eltern ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beschwerdeführer zu (vgl. Art. 62 OR). Der Anspruch war in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Eltern Ausla- gen für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aus ihrem Vermögen getätigt hatten. Die Höhe des Rückerstattungsanspruchs der Eltern und der entsprechenden Schuld des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Bezahlung der Lebenshaltungskosten aus dem Vermögen der Eltern bestimmbar gewesen. Aus diesem Grund (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314) sind die den Eltern zugesprochenen Beträge für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs rückwirkend ab Ja- nuar 2010 so zu berücksichtigen, wie wenn sie bereits damals mit Geldern des Beschwerdeführers bezahlt worden wären. 10 Art. 18 Abs. 1 OR Auslegung eines Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrages nach dem Vertrauensprinzip. Vorliegend durfte sich die versicherte Person auf die in der Police angegebene, von den AVB abweichende Leistungsdauer verlassen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 5. Juli 2016 i.S. C.B. und Y.B. gegen X. AG (VKL.2015.22). Aus den Erwägungen 3. 3.1.-3.2. (…) 3.3.